Bei einem Aufenthalt von Erzbischof Gerhard von Mainz in Erfurt im November 1255 hat er mehrere Entscheidungen urkundlich gefällt. Eine davon betrifft die Kirche in Gebstedt.
Dadurch dass u.a. mit Gebstedt das Kloster Paulinzella bei seiner Gründung dotiert wurde, vielen die Rechte an Gebstedt und seiner Kirche an das Kloster Paulinzelle. D.h. das Kloster hat dadurch u.a. das Recht auf den Zehnten von Gebstedt sowie die Besetzung der Kirche (Pfarrer, Vikar, Kantor usw.). Dieses recht wird Parochialrecht genannt.
Da es neben der kirchlichen Autorität auch die weltliche Autorität gab, kam es oft zu Streitigkeiten zwischen beiden, wer an was welchen Anteil hat. Dies wurde zumeist vor Gericht geklärt, bzw. der oberste Herr wurde in dieser Frage angerufen und um eine Entscheidung gebeten.
In dem konkreten Fall hat der o.g. Erzbischof Gerhard von Mainz am 05. November 1255 in Erfurt entschieden, dass das Kloster Paulinzelle das Parochialrecht an den Kirchen Gebstedt, Schwabsdorf und Nottleben hat. Diese Entscheidung wurde beurkundet und findet sich im Urkundenbuch des Klosters Paulinzelle.
Quelle: Thüringische Geschichtsquellen, Band VII, Dr. Ernst Anemüller Urkundenbuch des Klosters Paulinzelle,, 1. Heft, 1068 – 1314, Jena, Gustav Fischer 1889, Reg. 218 zu Urk. 80